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StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe

StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe

[ Auszug: (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung ein ... ]